Pflegehilfsmittel-Pauschale
Gemäß Sozialgesetzbuch haben pflegebedürftige Versicherte einen gesetzlichen Erstattungsanspruch auf zum Verbrauch bestimmter Pflegemittel im Wert von bis zu 40 Euro pro Monat. Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten, wenn ein Pflegegrad 1, 2, 3, 4 oder 5 besteht und die Pflege durch eine private Person in Ihrem häuslichen Umfeld oder in einer Wohngemeinschaft durchgeführt wird.
Der Gesetzgeber hat sechs für den Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vordefiniert, um die Pflege im häuslichen Umfeld zu verbessern und ein größtmögliches Maß an selbständiger Lebensführung für die zu pflegende Person zu ermöglichen.
Sonderfall wiederverwendbare Bettschutzeinlagen
Sie können im Formular, das Sie an die Pflegekasse zur Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stellen, zusätzlich wiederverwendbare bzw. waschbare Bettschutzunterlagen (PG 51) beantragen. Diese gehören zwar streng genommen nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, doch einige Pflegekassen erstatten die Kosten für zwei bis drei Unterlagen pro Jahr zusätzlich.
Der Vorteil: Waschbare Bettschutzeinlagen verursachen weniger Müll.
Dies sind Produkte wie
- Einmalhandschuhe,
- Flächen- und Handdesinfektion,
- Bettschutzeinlagen,
- Schutzschürzen und Mundschutz
Wir setzen ausschließlich auf hochwertige Marken- und Qualitätsprodukte.
Beantragen Sie Ihre Pflegehilfsmittel bei einem persönlichen Besuch, Sie können den Antrag auch telefonisch bestellen oder hier downloaden. Wir übernehmen die Weiterleitung des Antrags an die zuständige Pflegekasse. Sobald uns eine Genehmigung vorliegt können Sie monatlich individuell genau die Pflegehilfsmittel aussuchen, die Sie benötigen. Die Abrechnung übernehmen wir. Ihnen entstehen keine Kosten solange Sie den monatlichen Betrag von 40,00 € nicht überschreiten.